Rahmenbedingungen – Anrechnung von Aufwandsentschädigungen

Übungsleiterpauschale
Nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr steuerfrei (Erhöhung zum 01.01.2021).

Ehrenamtspauschale
Die so genannte Ehrenamtspauschale wurde mit der Gemeinnützigkeitsreform 2007 eingeführt.
Der Freibetrag beläuft sich hier seit dem 01.01.2021 auf 840 Euro im Jahr.

Weitere Informationen:
Faltblatt des Ministerium der Finanzen: „Ehrenamt und Steuern
linkout-2http://www.mdf.brandenburg.de

Broschüre „Vereine und Steuern“ des Ministerium der Finanzen:
linkout-2 http://www.mdf.brandenburg.de

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