
Rahmenbedingungen – Versicherungsschutz
Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Wer ehrenamtlich bzw. unentgeltlich im Auftrag eines bestimmten Trägers wie Caritas, Diakonie oder freien Wohlfahrtsverbänden tätig ist, wird während der Ausübung durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Laut Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB VII) sind ehrenamtlich bzw. freiwillig Engagierte:
- im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege
- für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
- an Aus- und Fortbildungsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen, Tageseinrichtungen für Kinder oder schulische Betreuungsmaßnahmen, allgemein- oder berufsbildende Schulen und Hochschulen oder Ausbildungsmaßnahmen für diese Tätigkeit
durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Dieser Kreis wurde zum 1. Januar 2005 auch auf engagierte Bürger erweitert, die in Vereinen und Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Kirchen tätig sind.
Gemeinnützige Organisationen, z.B. Sportverbände, können ihren gewählten Ehrenamtlichen einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf freiwilliger Basis ermöglichen.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und bei öffentlich-rechtlichen Trägern die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Der Versicherungsschutz besteht per Gesetz, nicht durch Abschluss eines Vertrages. Voraussetzung dafür ist die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durch die Trägerorganisation. Dabei ist eine zahlenmäßige Meldung ausreichend.
Der Anspruch auf gesetzlichen Versicherungsschutz kann erlöschen, wenn die mit dem Träger festgelegten Rahmenbedingungen verletzt werden. Der Unfall muss also beim Ausüben des Ehrenamtes oder auf dem Weg dorthin passiert sein. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind private Umwege.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre zum Thema „Unfallversichert im freiwilligen Engagement“ herausgegeben. Zu bestellen ist dieses kostenlose Heft direkt beim Ministerium unter www.bmas.de
Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche durch das Land Brandenburg
Seit dem 1. Januar 2006 ist eine Landessammelunfallversicherung in Kraft, die vom Land Brandenburg für all die ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen wurde, die nicht über eine Einrichtung, einen Verein oder die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind. Dies betrifft insbesondere das Engagement in kleinen Initiativen, Gruppen und Projekten.
Voraussetzung dafür ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Land Brandenburg ausgeübt wird oder die Tätigkeit vom Land Brandenburg ausgeht.
Genauere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite zum Bürgerschaftlichen Engagement im Land Brandenburg unter dem Link Service: http://ehrenamt-in-brandenburg.de/
Haftpflichtversicherung
Neben der Unfallversicherung ist die Absicherung von Ehrenamtlichen gegen Haftungsrisiken in der Freiwilligenarbeit von Bedeutung. Zwar ist der Anteil an Schäden, die bei der Ausübung eines Ehrenamtes entstehen, statistisch gesehen sehr gering, trotzdem kann dieser Fall jederzeit eintreten. Der Geschädigte entscheidet dann, ob er die Schadensersatzansprüche an den Ehrenamtlichen, den Träger oder beide stellt. Solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, besteht für die Ehrenamtlichen in der Regel Freistellungsanspruch gegen die in voller Höhe haftende Trägerorganisation.
Eine soziale Organisation sollte daher über eine Vereinshaftpflichtversicherung verfügen, die Sammelverträge zugunsten der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter umfassen. Dabei ist es bei der Vertragsgestaltung wichtig, alle Tätigkeiten der Ehrenamtlichen genau zu beschreiben und schriftlich festzuhalten. Veränderungen des Risikos müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden. Eine Vereinshaftpflicht ist wichtig, da die Privathaftpflicht eines Ehrenamtlichen nicht generell einspringt.
Von der privaten Haftpflicht ausgenommen sind außerdem öffentliche oder gesetzlich ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnete Ehrenämter sowie bei so genannten „verantwortlichen“ Tätigkeiten. Das gilt z.B. für Gemeinderäte oder verantwortlich leitende Ämter in Vereinen. Für Freiwillige in Ehrenämtern der Städte und Kommunen haftet in aller Regel die öffentliche Hand.
Schäden mit dem privaten Kfz während eines freiwilligen Engagements sind nur sehr selten durch den Verein, etwa durch eine Dienstreisekaskoversicherung, mitversichert. Daher sollte für alle Ehrenamtliche der Grundsatz der privaten Vorsorge und des eigenen Versicherungsschutzes gelten. Sollen während der Ausübung freiwilliger Tätigkeiten Personen im eigenen Auto befördert werden, empfiehlt sich ev. eine „Haftungsfreistellung für Beifahrer“, nach welcher der Beifahrer dann auf eigenes Risiko mitfährt.
Haftpflichtversicherungsschutz für Ehrenamtliche durch das Land Brandenburg
Seit dem 1. Januar 2006 ist eine Landessammelhaftpflichtversicherung in Kraft, die vom Land Brandenburg für all die ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen wurde, die nicht über eine Einrichtung, einen Verein oder die private Haftpflichtversicherung versichert sind. Dies betrifft insbesondere das Engagement in kleinen Initiativen, Gruppen und Projekten.
Voraussetzung dafür ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Land Brandenburg ausgeübt wird oder die Tätigkeit vom Land Brandenburg ausgeht. Die Tätigkeit muss darüber hinaus in rechtlich unselbständigen Strukturen stattfinden. Insofern sind Vereine, Verbände, Stiftungen, GmbHs etc. nicht aus der Pflicht genommen, den Versicherungsschutz für ihre Ehrenamtlichen sicherzustellen.
Genauere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite zum Bürgerschaftlichen Engagement im Land Brandenburg: http://ehrenamt-in-brandenburg.de/
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